Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 211 
3. Für alle Waldungen, in denen Streunutzungen regelmäßig stattsinden, ist unter Be- 
achtung der Bestimmungen der Dienstweisung über Forsteinrichtung ein Streunutzungsplau 
nach Muster 11 aufzustellen, der als Bestandteil des Einrichtungswerkes zu betrachten ist. 
Der zehnte Teil der darin enthaltenen Gesamtuntzungsfläche bildet das durchschnittlich jährlich 
zulässige Nutzungsmaß. Es empfiehlt sich jedoch, in guten Jahren mit der Nutzung zurückzu- 
halten, um in Notjahren größere Nutzungen zulassen zu können. 
1. Ohne Genehmigung der Forst= und Domänendirektion darf die im Streunupungsplan 
"estgesetzte Streunntzungsfläche nicht überschritten werden. 
5. Strennutzungen, die auf Antrag der Gemeindebehörde nur ausnahmsweise in Notjahren 
stattsinden sollen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Forst und Domänendirektion. 
6. Zur Abgabe von Stren auf Waldwegen sind die Forstämter von sich aus befugt. 
8 23. 
Die Nebennutzungen mit Einschluß der Waldstren sind, falls ihre Abgabe nicht auf 
Grund bestehender Berechtigungen erfolgt, vorbehaltlich einer nach den Vorschriften des § 153 
der Gemeindeordnung und § 127 der Städteordnung zulässigen anderen Verkaufsart zugunsten 
der Gemeindekasse öffentlich zu versteigern. Hierbei finden die in § 17 Absatz 3 bis 6 ent- 
haltenen Vorschriften für die Holzverwertung entsprechende Anwendung. 
8 24. 
1. Die stattgehabten Nebennutzungen nimmt das Forstamt wie die Holzabgaben in das 
Hauptbuch (Muster 8) und auch in die Hiebsnachweisung (Muster 9) sowie in die Zusammen— 
stellung (Muster 10) auf. 
2. Die gacbuncn werden dabei nach Fläche, Stückzahl, Raummeter (rm), Kubikmeter 
(ebm) usw. bezeichnet und, falls ihr Umfang nicht durch Messung festgestellt werden kann, 
schätzungsweise veranschlagt. 
3. Die Strennutzungen werden, wo ein Streunutzungsplau aufgestellt ist, in den dazu 
bestimmten Spalten des Streunntzungsplaus nachgewiesen. Wo dies nicht der Fall ist, werden 
etwaige Streunutzungen in ein dem Einrichtungswerke beizuheftendes Streunutzungsverzeichnis 
aufgenommen. 
Kulturmaßnahmen. 
A. Allgemeines. 
8 256. 
1. Bei Gelegenheit der Aufstellung des Hiebsplans (8 10) oder bei anderen Waldge— 
schästen hat das Forstamt mit der Gemeindebehörde unter besonderer Beachtung der Bestim- 
mungen des Einrichtungswerkes wegen der für das kommende Jahr in Aussicht zu nehmenden 
Kulturmaßregeln ins Benehmen zu treten und sie dabei über die Zweckmäßigkeit der erforder- 
lichen Waldkulturen, Schlagpflegearbeiten, Weganlagen, Wegunterhaltungsmaßnahmen usw., 
über die Art ihrer Ausführung und über die Beschaffung der nötigen Mittel zu verständigen. 
Musier «
	        
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