Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

212 — Nr. 53 — 
2. Hierauf entwirft das Forstamt unter Beachtung des § 28 Absatz 4 dieser Verordnung 
„½ den Kulturplan (Muster 12), teilt ihn der Gemeindebehörde im Anschluß an den Oiebsplau 
z3zur Mitunterschrift und Abschriftnahme mit und legt ihn mit dem Hiebsplan spätestens auf 
10. Oktober der Forst= und Domänendirektion vor. 
3. Hinsichtlich des Vollzugs und der Beanstandung des Kulturplaus sowie wegen des Re- 
kurses gelten die in § 11 gegebenen Vorschriften. 
1. Beim Abschluß von Lieferungsverträgen sowie bei der Bestellung von Materialien hat 
das Forstamt, soweit nötig, mitzuwirken, insbesondere prüft es auch vor Abschluß der Liese- 
rungsverträge die Muster und trifft ferner wegen der Aufbewahrung der Materialien bis zum 
Gebrauche die nötigen Anordnungen. 
5. Die Vergebung der Arbeiten des Kulturplaus ist Sache der Gemeindebehörde; dagegen 
ist es Aufgabe des Forstamts, für den ordnungsgemäßen Arbeitsvollzug besorgt zu sein. Es 
steht ihm deshalb die Befugnis zu, die Gemeindebehörde zur rechtzeitigen Stellung der nötigen 
Arbeiter und zur Vergebung der erforderlichen Arbeiten zu veranlassen, die Vergebungs- 
bedingungen zur Beifügung etwaiger forstlicher oder sonstiger auf die ordnungsgemäße Ausfüh- 
rung der Arbeiten sich beziehender Anordnungen zu erheben und auch nach erfolgter Vergebung 
von den Protokollen Einsicht zu nehmen. Weiter hat es die Arbeiter an Ort und Stelle über 
die Art der Arbeitsausführung zu belehren und sich durch entsprechende Aufsicht von dem 
richtigen Arbeitsvollzug zu überzeugen. Auf Verlangen des Forstamts hat die Gemeindebehörde, 
sofern das Forstschutzpersonal zur Aufsichtsführung nicht geeignet ist oder nicht zur Verfügung 
steht, einen besonderen Aufseher zu bestellen, der die forstlichen Anordnungen des Forstamts 
vollzieht. 
6. Läßt es die Gemeinde an der Beschaffung des Materials fehlen, werden geeignete 
Arbeiter in der erforderlichen Anzahl nicht eingestellt, oder ist das Forstamt der Überzeugung, 
daß die von der Gemeindebehörde beschlossene Arbeitsvergebung eine ordnungsgemäße Aus- 
führung der Arbeiten nicht verbürgt, so ersucht es das Bezirksamt um geeiguctes Einschreiten 
und nötigenfalls um die Ermächtigung, die Kulturmaßnahmen auf Kosten der Gemeinde aus- 
führen zu lassen. 
B. Kulturen. 
8 26. 
1. Um die Arbeiten des vollzugsreif gewordenen Kulturplans ausführen zu können, wird 
das Forstamt die Gemeindebehörde auf die rechtzeitige Anschaffung des nötigen Kultur- 
materials (insbesondere von Samen und Pflanzen), wenn es nicht von der Gemeinde selbst 
gewonnen oder aus einer Gemeindepflanzschule geliefert werden kann, aufmerksam machen. 
2. Die Gemeindebehörde wird dem Forstamt auf Verlangen den Nachweis liefern, daß 
der Kulturbedarf rechtzeitig zur Verfügung stehen wird.
	        
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