Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

214 — Nr. 53 — 
2. Anfbringung und Anforderung der Mittel. 
8 28. 
1. Die Mittel zur Deckung der Wegbankosten können durch Hiebssatzerhöhung, im Wege 
des Vorhiebs oder des außerordentlichen Holzhiebs aufgebracht werden. 
2. Sollen die Mittel durch Hiebssatzerhöhung (§ 3 Absatz 3 1)) angefordert werden, so 
ist mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Fälle in folgender Weise zu verfahren: 
a. der Hiebsplan ist für das Jahr, in dem der Weglinienaufhieb oder der Wegbau 
stattfinden soll, in der Weise aufzustellen, daß die rechnungsmäßige Jahresnutzung 
um den Massenbetrag erhöht wird, der zur Deckung des Bauaufwands erforderlich 
erscheint; 
. der geschätzte Betrag des Weglinienholzes wird unter Angabe des Holzwertes stets 
unter einer besonderen Ordnungszahl in den Hiebsplan aufgenommen; 
". in den Kulturplau, dem die in § 27 Absatz 3 bezeichneten schriftlichen Vorarbeiten 
anzuschließen sind, ist als Aufwand der gesamte, nicht der um den Weglinienholz= 
erlös verminderte Kostenbetrag einzustellen: 
der förmliche Antrag auf Hiebssatzerhöhung wird vom Forstamt nachträglich unter 
Wiedervorlage des betreffenden Hiebs und Kulturplaus bei der Forst und Domänen= 
direktion gestellt, sobald über den Bauaufwand und den reinen Holzerlös sowie die 
hiernach für die Erhöhung in Betracht kommende Holzmenge genaue Rechnung 
vorgelegt werden kann. 
3. Erscheint nach dem Zustande des Waldes eine Hiebsverstärkung nicht tunlich oder 
wird sie vom Waldeigentümer nicht für wünschenswert erachtet, so bleibt es dem Forstamt 
überlassen, die Gemeindebehörde wegen Flüssigmachung der erforderlichen Mittel auf den Weg 
des Vorhiebs zu verweisen. 
4. Wegneubauten und Hauptverbesserungen bestehender Wege sind nicht in den Hiebs= und 
Kulturplan aufzunehmen, sondern als außerordentliche Bauarbeiten zu betrachten, wenn 
a. der Bauanswand in einem Jahre die Summe von 10000 6 oder zwei vom Hundert 
des Steuerwerts des betreffenden Waldes übersteigt; 
b. wenn die Aufbringung der Mittel zur Kostendeckung nicht im Wege der Hiebssatz- 
erhöhung oder des Vorhiebs, sondern z. B. durch einen außerordentlichen Holzhieb 
erfolgen soll. 
In diesen Fällen wird sich das Forstamt wegen Herbeiführung der Beschlußfassung der 
Gemeindebehörde mit dem Bezirksamt ins Benehmen setzen; zuvor wird es jedoch unter Vorlage 
des Einrichtungswerks und unter gutächtlicher Außerung über den etwa entstehenden Kosten- 
aufwand sowie über die beabsichtigte Art der Kostendeckung die Zustimmung der Forst= und 
Domänendirektion zur Weganlage einholen. Nach Durchführung des Verfahrens bei dem 
Bezirksamt ist der gemäß § 27 Absatz 3 aufgestellte genaue Kostenvoranschlag samt dazugehörigen 
Anlagen der Forst= und Domänendirektion vorzulegen. 
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