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Soll im Falle des Absatzes 4 Buchstabe à die Kostendeckung durch Hiebssatzerhöhung
erfolgen, so findet Absatz 2 Buchstabe 4 entsprechende Anwendung.
3. Zeitlicher Vollzug der für Wegbauten verfügbaren Nutzungen.
§ 29.
1. Der Aufwand für Wegbauten soll tunlichst durch den Holzerlös im gleichen Rechunngs-
jahr wieder getilgt werden. Soweit daher eine frühzeitige Verwertung des Holzes durch die
Gemeinde nicht möglich erscheint und der Erlös nicht im gleichen Jahr eingehen kann, empfiehlt
es sich, in den geeigneten Fällen zunächst den Weglinienaufhieb auszuführen und die Wegbau-
arbeit erst im folgenden Jahr zu vollziehen; dabei wird vorausgesetzt, daß die nachträgliche
Ausführung des Wegbaues hinreichend gesichert ist.
2. In den in § 28 Absatz 3 und 4 aufgeführten Fällen sind die Verhandlungen stets
so frühzeitig einzuleiten, daß die Holzerlöse in dem Zeitpunkt sicher zur Verfügung stehen, in
dem der Wegbauaufwand zu bestreiten ist.
3. Muß unter besonderen Verhältnissen eine Wegbauarbeit so rasch ausgeführt werden,
daß für die rechtzeitige Kostendeckung vom Forstamt, soweit dieses zur Mitwirkung verpflichtet
ist, nicht Vorsorge getroffen werden kann, bleibt es der Gemeinde überlassen, für Beschaffung
der erforderlichen Mittel besorgt zu sein. Die Dringlichkeit solcher Wegherstellungen ist seiner
Zeit auf der Kulturnachweisung zu begründen.
4. liber die zur Deckung von Wegbaukosten aus dem Walde zu erhebenden Nutzungen
werden die Forstämter jedesmal innerhalb des Jahres, in dem der Wegbau ausgeführt wurde,
abrechnen.
Kulturnachweisung.
8 30.
Am Schlusse des Jahres hat das Forstamt über die vollzogenen Kulturmaßnahmen eine
Nachweisung (Muster 12) zu fertigen, worin die im Kulturplan gewählte Reihenfolge einzu—
halten ist. Arbeiten, die im Kulturplan nicht enthalten waren, bekommen in der Spalte für
die Ordnungszahl keine Ziffer.
Übersicht der Holzhiebe und Kulturen.
§ 31.
1. Aus den einzelnen Hiebs= und Kulturnachweisungen fertigt das Forstamt eine übersicht
(Muster 13). Muster j.
2. In den Spalten „Holzhiebe: Antrag“ der Übersicht sind alle zum Hiebe genehmigte.
Massen oder Flächen, also auch die durch Bewilligung von Vorhieben, außerordentlichen Holz-
hieben und Waldausstockungen genehmigten, einzutragen.
3. Am Schlusse der Übersicht ist die Hiebsmasse der nach Flächen bewirtschafteten Waldungen
zu dem Hiebsergebnis der nach Massen bewirtschafteten hinzuzuzählen, wodurch sich dann die
gesamte oberirdische Hiebsmasse ergibt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 57