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Verordunng.
(Vom 6. Januar 1915.)
Höchstpreise betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom X. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) wird
unter Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1914, Höchstpreise betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 402), verordnet, was folgt:
81.
Soweit der Bundesrat Höchstpreise nicht festgesetzt hat, ist für die Festsetzung der Höchst-
preise das Ministerium des Innern zuständig. Auch das Bezirksamt ist befugt, Höchstpreise
insoweit festzusetzen, als deren Festsetzung weder durch den Bundesrat noch durch das Mini-
sterium des Innern erfolgt ist. Bevor das Bezirksamt Höchstpreise festsetzt, hat es Sach-
verständige aus den beteiligten Kreisen zu hören und den Bürgermeisterämtern der Gemeinden,
für welche die Festsetzung beabsichtigt ist, Gelegenheit zur Nußerung zu geben.
82.
Landeszentralbehörde im Sinne der §§ 2 und 5 des Gesetzes ist das Ministerium des
JInnern. Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §8 2, 3 und #.
Satz 1 des Gesetzes ist das Bezirksamt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Satz 2 des Gesetzes ist das Bürgermeisteramt
und, falls dieses innerhalb einer ihm von dem Bezirksamt gestellten Frist von seiner Befugnis
keinen Gebrauch macht, das Bezirksamt.
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und im amt-
lichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen. Die für den Kleinhandel festgesetzten Höchstpreise
sind in den offenen Verkaufsstellen, in welchen die von der Festsetzung betroffenen Gegenstände
feilgehalten werden, durch einen von außen sichtbaren Anschlag zur Kenutnis des Publikums
zu bringen. Auch ist in diesen Verkaufsräumen eine Wage mit den erforderlichen Gewichten
aufzustellen und deren Benützung zum Nachwägen der verkauften Ware zu gestatten.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Jannar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.