Nr. 54 *
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. August 1915.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden (senerals des XIV. Armeekorps:
die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend.
Verorbnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übermaßiger Preissteigerung betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Angust 1915.)
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend.
Nachdem der Gegenstand meiner auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851
über den Belagerungszustand erlassenen Verordnung gegen die übermäßige Preissteigerung
vom 17. Juli 1915 durch die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung des Bundesrats
vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) für das ganze Reichsgebiet seine gesetzliche
Regelung gefunden hat, wird hiermit die genannte Verordnung mit sofortiger Wirkung außer
Kraft gesetzt.
Karlernhe, den 16. August 1915.
Der seellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Jufanterie.
Verordnung.
(Vom 16. August 1915.)
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird verordnet, was folgt:
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