Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 56 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 25. August 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern : die Beitreibung von Forderungen 
der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen betreffend; die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die 
Untersuchung der Rheinschisse betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 21. August 1915.) 
Die Beitreibung von Forderungen der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen betreffend. 
An Stelle der Verordnung vom 14. Jannar 1893, die Beitreibung von Forderungen der 
Anstalten zur Arbeiterversicherung und der Innungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 11 ff.), wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
81. 
Soweit die den Anstalten der Reichsversicherung und den Innungen zustehenden Forde- 
rungen nach reichsgesetzlicher Vorschrift in derselben Weise wie Gemeindeabgaben beizutreiben 
sind, sinden die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juli 1915, die Beitreibung und 
Sicherung der Gemeindeausstände betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 176), in 
Verbindung mit der Verordnung vom 27. Jannar 1900, das Verfahren der Behörden der 
inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) in der durch die Verordnung vom 
14. Juli 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169) bekannt gegebenen geänderten 
Fassung mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
Zur Zeit kommen hierbei insbesondere folgende Forderungen in Betracht: 
1. hinsichtlich der Krankenversicherung die rückständigen Beiträge, Auftrag- 
geberzuschüsse und die vom Versicherungsträger erkannten Geldstrafen; 
2. hinsichtlich der Unfallversicherung die rückständigen Mitgliederbeiträge, 
Prämien, Pauschbeträge, Beitragsvorschüsse, Sicherheitsbeträge, Kosten der Über- 
wachung und die vom Versicherungsträger erkannten Geldstrafen; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 63
	        
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