Nr. 1
Verordnung.
(Vom 6. Jannar 1915.)
Das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 19. De-
zember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichs-Gesetzblatt
Seite 534) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne des § 1 der Bekanntmachung ist das Ministerium des
Junern; zuständige Beamte im Sinne des § 3 der Bekanntmachung sind die vom Bezirksamt
mit der Wahrnehmung der daselbst erwähnten Befugnisse beauftragten Beamten.
82.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Januar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ur. Schühly.
Bestimmungen über Grenzverkehr.
(Vom 31. Dezember 1911.)
Unter Zugrundelegung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 gelten vom
1. Jannar 1915 ab für den deutsch'schweizerischen Grenzverkehr mit Ausnahme der elsäßisch-
schweizerischen Grenze folgende Bestimmungen:
81.
Wer das vorbezeichnete Grenzgebiet überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß
über seine Person auszuweisen.
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82
Die Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paß—
inhabers mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie, sowie mit einer amt-
lichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die
Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die
Photographie muß die Identität des Paßinhabers zweifellos erkennen lassen; sie ist auf dem
Passe aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der
Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.