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bestimmter Frist Zahlung zu leisten, eröffnet (zugestellt) worden und daß die Zahlungsfrist
abgelaufen ist. Sofern gegen die Entscheidung oder Verfügung der Anstalt der Reichs-
versicherung oder der Innung Beschwerde erhoben und diese von der zuständigen Behörde
abgewiesen worden ist, soll auch die Entscheidung dieser Behörde oder eine beglaubigte Ab-
schrift derselben beigefügt werden.
Die Zwangsvollstreckung ist bei Forderungen der in § 9 Ziffer 1 der Verordnung vom
14. Juli 1915 bezeichneten Art stets beim Bezirksamt, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt,
sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermäögen besitzt, zu beantragen.
§ 5.
Wegen Forderungen, die auf vollzugsreifer Festsetzung von Beiträgen, Prämien usw.
beruhen (§ 9 Ziffer 2 der Verordnung vom 14. Juli 1915), hat die zur Herbeiführung der
Vollstreckung zuständige Stelle der Anstalt oder Junung den Schuldner, der innerhalb der
Zahlungefrist nicht gezahlt hat, zunächst zu mahnen. Die Mahnung erfolgt nach Anordnung
des Verwaltungsorgans der Anstalt oder Innung entweder durch Mahnzettel, die dem
Schuldner durch den Mahner oder durch Aufgabe zur Post behändigt werden oder durch
mündliche Eröffnung. Hierbei kommen die §§ 12 bis 19 der Verordnung vom 14. Juli 1915
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Mahnzettel und Mahnliste sind von der zur Herbeiführung der Vollstreckung
zuständigen Stelle aufzustellen. In dem Mahnzettel sowie in den Mahrlisten
(Muster A, B und C zu 8§ 12 und 15 der Verordnung vom 14. Juli 1915) ist
statt der daselbst erwähnten Gemeinde-(Stadt-)Kasse die Bezeichnung der Kasse der
Anstalt oder Innung, an welche die Zahlung zu erfolgen hat, einzusetzen und die
Stelle der Anstalt oder Innung anzugeben, welche die Beitreibung veranlaßt.
Die Mahnung erfolgt durch den für die Gemeinde bestellten Mahner (§ 11 der
Verordnung vom 14. Juli 1915). Ausnahmsweise kann jedoch nach Anhörung des
Gemeinderats (Stadtrats) mit Genehmigung des Bezirksamts durch das zuständige
Verwaltungsorgan der Anstalt oder Innung ein besonderer Mahner für die Bei-
treibung der Forderungen der betreffenden Anstalt oder Innung bestellt werden;
derselbe ist vom Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichten.
Die für die Beitreibung zuständige Stelle der Anstalt oder Innung hat die Mahn-
liste und die Mahnzettel, bei mündlicher Mahnung nur die Mahnliste, für diejenigen
Schuldner, welche am Sitz der beitreibenden Stelle wohnen oder sich aufhalten, dem
Mahner unmittelbar, für die in anderen Gemeinden des Großherzogtums wohn-
haften oder sich aufhaltenden Schuldner dem Bürgermeisteramt des Wohn= oder
Aufenthaltsorts zur Zustellung an den Mahner zu übermitteln.
86.
Wenn eine auf vollzugsreifer Festsetzung beruhende Forderung ungeachtet der erfolgten
Mahnung (§ 5) nicht berichtigt worden ist, hat die beitreibende Stelle der Anstalt oder Innung
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