Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

248 — Nr. 56 — 
nach § 22 der Verordnung vom 14. Juli 1915 beim Bürgermeister oder Bezirksamt, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt, die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Der Bürgermeister ist zur An- 
ordnung der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zuständig, wenn es sich in Gemeinden 
bis zu 4000 Einwohner um eine Forderung von nicht mehr als 300 46, in Gemeinden von 
mehr als 4000 Einwohnern um eine Forderung von nicht mehr als 1000 + handelt und 
wenn die Vollstreckung in der Gemeinde zu vollziehen ist, in welcher die die Vollstreckung 
beantragende Stelle der Anstalt oder Innung ihren Sitz hat; in allen übrigen Fällen ist das 
Bezirksamt um Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
In der von der beitreibenden Stelle aufzustellenden Vollstreckungsliste (Muster 1) zu § 22 
der Verordnung vom 14. Juli 1915) ist statt der daselbst erwähnten Gemeinde-(Stadt-Kasse 
die Bezeichnung der Kasse der Anstalt oder Innung, an welche die Zahlung zu erfolgen hat, 
einzusetzen und die Stelle der Anstalt oder Innung anzugeben, welche die Zwangsvollstreckung 
beantragt. 
Karlsruhe, den 21. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. August 1915.) 
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
In der Anweisung betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahr- 
gästen auf Personendampfern des Rheins (Anlage 2 unserer Bekanntmachung vom 14. Sep- 
tember 1906, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353) wird zufolge einer Vereinbarung 
der Rheinuferstaaten im § 3 hinter Absatz 1 folgender neue Absatz eingeschaltet: 
„Eine Festsetzung, wonach Kinder auf die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht voll 
angerechnet zu werden brauchen, ist unstatthaft". 
Karlsruhe, den 18. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Dittler. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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