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nach § 22 der Verordnung vom 14. Juli 1915 beim Bürgermeister oder Bezirksamt, in
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes
Vermögen besitzt, die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Der Bürgermeister ist zur An-
ordnung der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zuständig, wenn es sich in Gemeinden
bis zu 4000 Einwohner um eine Forderung von nicht mehr als 300 46, in Gemeinden von
mehr als 4000 Einwohnern um eine Forderung von nicht mehr als 1000 + handelt und
wenn die Vollstreckung in der Gemeinde zu vollziehen ist, in welcher die die Vollstreckung
beantragende Stelle der Anstalt oder Innung ihren Sitz hat; in allen übrigen Fällen ist das
Bezirksamt um Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
In der von der beitreibenden Stelle aufzustellenden Vollstreckungsliste (Muster 1) zu § 22
der Verordnung vom 14. Juli 1915) ist statt der daselbst erwähnten Gemeinde-(Stadt-Kasse
die Bezeichnung der Kasse der Anstalt oder Innung, an welche die Zahlung zu erfolgen hat,
einzusetzen und die Stelle der Anstalt oder Innung anzugeben, welche die Zwangsvollstreckung
beantragt.
Karlsruhe, den 21. August 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Klenkler
Bekanntmachung.
(Vom 18. August 1915.)
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
In der Anweisung betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahr-
gästen auf Personendampfern des Rheins (Anlage 2 unserer Bekanntmachung vom 14. Sep-
tember 1906, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353) wird zufolge einer Vereinbarung
der Rheinuferstaaten im § 3 hinter Absatz 1 folgender neue Absatz eingeschaltet:
„Eine Festsetzung, wonach Kinder auf die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht voll
angerechnet zu werden brauchen, ist unstatthaft".
Karlsruhe, den 18. August 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer.
Dr. Dittler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.