Nr. 57 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. August 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ankerkuilenfischerei betreffend.
Bekauntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. ArmeceloKss
Wöchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betresfend.
Verordnung.
Die Ankerkuilenfischerei betreffend.
Auf Grund des Artikels 9 Ziffer 3 des Gesetzes vom 3. März 1870, die Ausübung
und den Schutz der Fischerei betreffend und des § 34 der Landesfischereiordnung wird ver-
ordnet, was folgt:
(Vom 18. August 1915.)
§ 1.
Der Fischfang mittelst Ankerkuilen ist auf den Nebenflüssen und Altwassern des Rheins verboten.
82.
Der Fischfang mittelst Ankerkuilen auf dem Rhein bedarf der Genehmigung Großherzog—
lichen Ministeriums des Innern. Diese Genehmigung wird nur von Fall zu Fall und unter
Festsetzung entsprechender Bedingungen erteilt.
Wer dieser Verordnung oder den gemäß 8 2 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt,
unterliegt der Bestrafung nebst der Einziehung der verbotswidrig gefangenen und feilgehaltenen
Fische und der bei Ausübung der Fischerei verwendeten Fanggeräte gemäß Artikel 14 Absatz 1
und 3 des Gesetzes vom 3. März 1870, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
84.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 18. August 1915.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Gesethes- und Verordnungsblatt 1915. 64