250 — Nr. 50 —
Bekanntmachung.
(Vom 16. August 1915.)
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend.
Im Heuhandel haben sich schon jetzt — unmittelbar nach einer guten Ernte in Baden —
Preise heransgebildet, die nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage nicht gerechtfertigt sind.
Auf Grund des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes über Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516)
bestimme ich daher:
§ 1.
Für Heu werden bis auf weiteres Höchstpreise festgesetzt, die betragen:
für 50 kg loses er 3 4% 75 J,
für 50 kg gepreßtes e 4 — J.
§ 2.
Mit Gefängnis beziehungsweise Geldstrafe wird bestraft, wer über diese Höchstpreise
hinaus in Baden oder in Hohenzollern geerntetes Hen ankauft, eintauscht oder verkauft. Die
gleichen Strafen treffen denjenigen, der einen andern zum Überschreiten dieser Preise oder
zum Abschlusse höherer Vertragspreise verleitet oder auffordert und sich zu einem solchen
Vertrag anbietet.
83.
Für den Korpsbezirk (Baden und Hohenzollern) besteht während der ganzen Kriegsdauer
Ausfuhrverbot für Heu.
84.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 16. August 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhbe.