Nr. 59 9
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. September 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Schlachtverbot für trächtige Rühe, Rinder und Sauen betreffend.
Verordnung.
(Vom 2. September 1915.)
Schlachtverbot für trächtige Kühe, Rinder und Sauen betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über ein Schlachtverbot
für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Zuständig für die Bewilliguug von Ausnahmen von dem Schlachtverbot im Sinne des
8 2 der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. Über die Zulassung von Ausnahmen von
dem Verbot ist in jedem Fall eine Bescheinigung auszustellen, aus der Farbe, Abzeichen, be-
sondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie Name und Wohnort des Besitzers ersichtlich
sind. Die von den zuständigen Behörden anderer Bundesstaaten für Tiere außerbadischer
Herkunft ausgestellten Bescheinigungen haben auch in Baden Giltigkeit. Die Ausstellung der
Bescheinigungen geschieht gebührenfrei. Vor der Schlachtung ist die Bescheinigung dem Fleisch-
beschauer zu übergeben, der sie zu vernichten hat.
Karlsruhe, den 2. September 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Nöldeke.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 66
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.