Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

1 Nr. 1 
Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. 
Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizei 
behörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört, 
ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Grenzgebiet verwendet werden sollen, bedürfen 
außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung 
ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen, oder wenn den 
Vorschriften des Absatz 1 nicht genügt ist. 
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften) dürfen Pässe nur 
mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil u. s. w.) oder des Be- 
zirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen Pässe nur 
mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; 
soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen 
Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben. 
Ssterreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militärbehörde 
ausgestellten Paß auszuweisen. 
84. 
Die zur Zeit für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen Pässe und sonstigen 
Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise“ im Sinne des § 1 
Absatz 11 der Koiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 191.1 (Reichs-Gesetzblatt Seite 521) 
betrachtet und anerkannt. 
Freiburg im Breisgan, Stuttgart, München, 31. Dezember 1914. 
Armee-Ableilung Ggaede. Siellvertretendes General-Kommando 
des XlIII. Armeckorpe. 
Gaede, 6 von Marchtaler, 
General der Infanterie. General der Infanterie. 
Stellvertretendes General-Kommando des l. bayr. Armrekorps. 
von der Thann-Rathsamhausen, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 6
	        
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