Nr. 63 *
Gesetzen- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. September 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Minuisteriums des Znnern: den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend.
Berichtigung.
Verordunng.
(Vom 16. September 1915.)
Den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit
Hülseufrüchten (Reichs-Gesetzblatt Seite 520) wird verordnet, was folgt:
. 81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 und 3 das Bezirksamt, im
Sinne des § 8 der Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 und
des § 7 Absatz 2 das Bezirksamt, im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 3 das Bürgermeisteramt.
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen
die Amtsbezirke im Sinne des § 2 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 145).
82.
Die nach §§ 2 und 3 der Bundesratsverordnung zu erstattenden Anzeigen sind an die
Bezirksämter zu richten.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 16. September 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 70