Nr. 64
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. September 1915.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verorduungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflugel-=
cholera betressend: Beschränkung der Milchverwendung betrefsend; den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Grnteiahr
1015 betresfend.
Bekanntmachung.
(Vom I17. Seplember 1915.)
Die Bekämpsung der Geflügelcholera betresfend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 64) bis zum
1. April 1916 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 17. September 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Dittler.
Verordunng.
(Vom 18. September 1915.)
Beschränkung der Milchverwendung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. September 1915 über Beschränkung
der Milchverwendung (Reichs-Gesetzblatt Seite 545) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern.
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