Nr. 69 *,
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 15. Oktober 1915.
Inhalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekoros:
Nöchstpreise für wen und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Zuckerhaltige Fultermittel betreffend; die Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel betressend; die Errichtung von Preisprufungsstellen und die Versorgungsregelung betresfend.
Bekanntmachung.
(Vom 7. Oktober 1915.)
Höchstpreise für Hen und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend.
Auf Grund des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes über Hoöchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516)
bestimme ich:
81.
Für in Baden und in Hohenzollern geerntetes Heu und Stroh werden Höchstpreise
festgesetzt, die betragen:
für 50 kg loses Heu 4 b; für 50 kg loses Stroh 2,75 4;
für 50 kg Preßheu oder für 50 kg loses Kleehen 4,25 b;
für 50 kg Preßstroh 3.4.
82.
Die Höchstpreise verstehen sich frei Eisenbahnwagen Versandstation, bei Anlieferung mit
Achse frei Magazin oder sonstiger Verbrauchsstelle. Die Vergütung für das Verladen in den
Eisenbahnwagen oder für das Abladen beim Magazin oder bei der Verbrauchsstelle beträgt
je 15 § für 50 kg und ist in den Höchstpreisen enthalten.
Bei der Aulieferung mit Achse zu den Proviantämtern oder sonstigen militärischen
Verbrauchsstellen durch den Erzeuger selbst darf für eine Entfernung bis zu 4 km
einschließlich ein Zuschlag von 10 # und für weitere Entfernungen ein solcher von 20 F für
50 k# gewährt werden; der letztere Zuschlag wird dem Erzeuger auch bezahlt bei der
Anfuhr zur Eisenbahnstation für eine Entfernung über 4 km.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 76