( Nr. 2
Verordunng.
(Vom 10. Jannar 1915.)
Das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1915
über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Reichs-Gesetzblatt Seite 6) wird unter
Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1914, das Verfüttern von Brotgetreide
und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401), verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekauntmachung ist das Ministerium des Innern,
Polizeibehörde im Sinne des § 5 der Bekanntmachung ist das Bezirksamt.
82.
Das in § 1 der Bekanntmachung ausgesprochene Verfütterungsverbot erstreckt sich auch
auf mahlfähigen Spelz (Kernen, Dinkel, Vesen) und das daraus gewonnene Mehl.
33.
Für die in 84 der Bekanntmachung vorgesehene Erteilung der Erlaubnis zum Verfüttern
von Roggen ist das Ministerium des Innern zuständig, falls die Zulassung allgemein für
bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften erfolgt. Die Genehmigung im
Einzelfalle erteilt das Bezirksamt.
84.
Das Schroten von Roggen, Weizen und Spelz, auch wenn er mit anderer Frucht ver-
mischt ist (Mischelfrucht) oder nicht mahlfähig ist, ist verboten. In den Fällen, in denen
gemäß § 3 dieser Verordnung das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betrieb
des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betrieb gehaltene Vieh zugelassen wurde, darf
dieser Roggen geschrotet werden.
85.
Das Bezirksamt kann für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Widerruf allgemein
bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen= oder Weizenschrot zur Brot-
bereitung gestatten, sofern die Verwendung des Schrots zur Brotbereitung gesichert ist. Dem
Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung über die Zulassung auszuhändigen.
36.
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß 85 dieser Verordnung Roggen= oder Weizen-
schrot zur Brotbereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die von
ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen oder Weizenschrot oder zum Schroten