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§ 3.
Beim Verkauf von Heu und Stroh durch Händler ist als Verdienst ein Zuschlag von
12¼ J zu den Höchstpreisen für 50 kg gestattet. Dieser Zuschlag umfaßt alle Arten von
Aufwendungen, welche dem Handel erwachsen, insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und
ähnliche Gebühren und kann nur von solchen Händlern beansprucht werden, die seit mindestens
2 Jahren mit Heu und Stroh handeln und deren Firma ins Handelsregister eingetragen ist.
8 4.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 9 wird bestraft:
1. wer die vorstehend festgesetzten Höchstpreise überschreitet,
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch welchen die
Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
85.
Für den Bezirk des XIV. Armeekorps, der Baden und Hohenzollern umfaßt, besteht
während der ganzen Kriegsdauer Ausfuhrverbot für Heu.
86.
Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die Ankäufe der Festungsproviantämter Straßburg
und Neubreisach in den ihnen in Baden zugewiesenen Ankaufsbezirken. Diese Ankaufsbezirke
sind für das Festungsproviantamt Straßburg die Gemeinden Achern, Ottersweier, Gamshurst,
Wagshurst, Onsbach, Reuchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oberkirch, Eckartsweier, Freistett,
Hesselhurst, Hohnhurst, Kehl, Kork, Legelshurst, Memprechtshofen, Neufreistett, Neumühl,
Odelshofen, Sand, Sundheim, Marlen, Goldscheuer, Appenweier, Bohlsbach, Bühl, Ebers-
weier, Griesheim, Windschläg und Urloffen und für das Festungsproviantamt Neubreisach
sämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Emmendingen, Breisach und Staufen.
87.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft; am gleichen
Tage treten meine Bekanntmachungen vom 16. August 1915 und vom 6. September 1915,
betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen und Erlaß eines Ausfuhrverbots für Hen, außer
Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 7. Oktober 1915.
Der stellvertretende kommandierende Gencral:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.