Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 69 — 277 
Verordnung. 
(Vom 13. Oktober 1915.) 
Zuckerhaltige Futtermittel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über zuckerhaltige 
Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt Seite 614) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 ist der Landeskommissär. Zu- 
ständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 ist das Bezirksamt. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2 
und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- 
sprechende Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1915.) 
Die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Das Bezirksamt ist zuständig zur Untersagung des Handels mit Gegenständen des täg- 
lichen Bedarfs oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs und zur Erteilung der Erlaubnis
	        
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