Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

278 — Nr. 69 — 
zum Beginn des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art, soweit etwa der Reichs- 
kanzler oder das Ministerium des Innern eine solche Erlaubniserteilung vorschreiben sollte. 
Der Landeskommissär ist zuständig zur Verbescheidung der Beschwerde gegen die Unter- 
sagung des Betriebes und gegen die Versagung der Erlaubnis. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1915.) 
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird 
verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär und zuständige Behörde das Be— 
zirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 
und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Ausschuß des Kommunalverbandes ist dessen Vorstand. Gemeindevorstand ist der 
Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Die auf Grund unserer Verordnung vom 5. September 1915, die Bekämpfung über- 
mäßiger Preissteigerung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 255), gebildeten 
Ausschüsse sind Preisprüfungsstellen im Sinne der Bundesratsverordnung. Die Zusammen- 
setzung der Preisprüfungsstellen sowie die Berufung der Mitglieder erfolgt in der durch § 1 
unserer Verordnung vom 5. September 1915 vorgeschriebenen Weise.
	        
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