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— Nr. 73 —
1. Im § 18 „Postprotest“ erbält der Absatz V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs-
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Jannar 1916;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt.
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß
ein davon betroffener Wechsel mit dem Vostprotestauftrage schon am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rück-
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist rom
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels"
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich pvdvo . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Absatz ) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.