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stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps und den Preisprüfungsstellen,
welche am Sitze eines Proviantdepots, eines Proviantamts oder eines Standortkommandos
errichtet sind, ein von der zuständigen militärischen Stelle bezeichneter Vertreter der Militär-
behörde als Mitglied angehören.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube