Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 77 299 
Vekordnung. 
(Vom 5. November 1915.: 
Beschränkung der Milchverwendung betreffend. 
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung vom 2. September 1915 über die 
Beschränkung der Milchverwendung (Reichs-Gesetzblatt Seite 545) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten: 
. Sahne (Rahm) in Verkehr zu bringen außer zur Herstellung von Butter; 
. Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokolade und anderen kakao— 
haltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu verwenden; 
— 
S 
c. Schlagsahne (Schlagrahm) herzustellen, auch im Haushalt: 
(I. Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden. Zur Herstellung von Zwieback 
ist jedoch die Verwendung von Magermilch zulässig: 
c. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben oder zur Herstellung von 
Casein für technische Zwecke zu verwenden; 
t. Sahnepulver herzustellen. 
Vollmilch darf an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, nicht verfüttert 
werden. Ausnahmsweise kann das Bezirksamt zur Aufzucht von Farren, auch wenn diese 
älter als 6 Wochen sind, die Verfütterung von Vollmilch auf Antrag des Züchters aus dringenden 
wirtschaftlichen Gründen gestatten. 
82. 
Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockenmilch. 
Als Sahne gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und einge- 
trockneter Form. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den Z. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
S 
r. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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