308 — Nr. 80 —
§ 13.
Das Statistische Landesamt wird mit der allgemeinen Leitung der Erhebung betraut.
14.
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme der Vorrats-
statistik bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Statistischen Landesamts sorgfältig und
mit möglichster Beschleunigung zu erledigen. Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden,
Beanstandungen des Statistischen Landesamts sowie etwa nötige Nacherhebungen sorgfältig
und ohne Aufschub zu erledigen.
E 15.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 9. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühlh.
Verordnung.
(Vom 9. November 1915.)
Die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 zur Regelung der
Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 725) wird ver-
ordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist
der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt, welches auch neben dem
Ministerium des Innern zur Festsetzung niedrigerer Verhältnissätze gemäß § 5 Absatz 1 der
Bundesratsverordnung befugt ist.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 12. November 1915 in Kraft.
Karlsruhe, den 9. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.