320 — Nr. 86 —
Westimmungen
über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausühung der Hochseefüischerei im
Bodensee und zur Verwendung von Motorbooten.
1. Zur Ausübung der Hochseefischerei d. i. des Fischfangs auf dem hohen See mit
Klusgarn und Schwebnetz bedarf es eines Erlaubnisscheines (Patentes), der nur Inhabern
eines selbständigen Fischereibetriebs erteilt wird.
2. Die Erlaubnisscheine werden von Großherzoglichem Domänenamt Meersburg für die
Dauer eines Kalenderjahres nach nachstehendem Muster A ausgestellt.
3. Die Hochseefischerei darf nur unter Leitung des Betriebsinhabers ausgeübt werden,
Fälle der notwendigen Vertretung (Krankheit, Militärdienst, Abwesenheit und dergleichen)
ausgenommen.
4. Die durch den Erlaubnisschein erteilte Berechtigung ist an die Beschränkung geknünpft,
daß bei der Ausübung der Fischerei zur selben Zeit nur ein Klusgarn verwendet werden
darf, und daß die Verwendung von Schwebnetzen nur unter Beachtung der Vorschriften der
Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 315) zulässig ist.
5. Die Zahl der Erlaubniskarten ist beschränkt
für Baden aaiiii . . . ... 164
„ Bayern af ... 23
„ Osterreich aauff 38
„ die Schweiz aannn ... 150
„ Württemberg auf. . . . . . . . . . ... 60.
6. Die Erlaubnisscheine werden nur an solche Personen erteilt, die
a. das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
b. im Besitze einer für das laufende Jahr gültigen Fischerkarte sind,
c. einen guten Leumund haben.
7. Die Erlaubnisscheine können insbesondere demjenigen versagt und entzogen werden,
der wegen Diebstahls von Netzen oder Fischen bestraft ist sowie demjenigen, der Gehilfen
beschäftigt, die wegen Diebstahls von Netzen oder Fischen bestraft sind.
8. Für Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Patentes) ist der Betrag von 10 4 zu
entrichten.