Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

322 — Nr. 86 — 
Muster A. 
(Vorderseite.) 
Nrr. Gebühr 10 Mark. 
Erlaubnislchein 
(Fischereipatent) 
für 
zur Ausübung der Netscherei im Bodensee auf dem hohen See unter Ausschluß der Halden- 
fischerei. 
Giltig für das Kalenderjahr 19 
Meersburg, den en 19 
Großherzogliches Domänenamt. 
(Rückseite.) 
Bestimmungen. 
1. Dieser Schein wird nur an Inhaber eines selbständigen Fischereibetriebes erteilt und 
berechtigt zur Fischerei mit Klusgarn und Schwebnetz auf dem hohen See. Die Gebühr für 
diesen Schein ist voll zu entrichten, gleichviel ob die Fischerei während des ganzen Jahres 
oder nur während eines Teiles betrieben wird. Ein Rückersatz der Gebühr findet unter keinen 
Umständen statt. 
2. Die Netzfischerei darf nur unter Leitung des Inhabers dieses Scheines ausgeübt 
werden, Fälle der notwendigen Vertretung (Krankheit, Militärdienst, Abwesenheit und der- 
gleichen) ausgenommen. Der Schein ist bei Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und 
auf Verlangen den Aussichtspersonen vorzuzeigen. 
3. Der Inhaber des Scheines ist zur Beachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen 
über Ausübung und Schutz der Fischerei verpflichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, 
daß bei Ausübung der Fischerei nur ein Klusgarn zur selben Zeit verwendet werden darf 
und daß die Verwendung von Schwebnetzen nur unter Beachtung der Vorschriften der Ver- 
ordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 315) zulässig ist. 
4. Der Inhaber dieser Karte ist nur zur Ausübung der Fischerei auf dem hohen (freien) 
See berechtigt; für die Fischereiberechtigung an den Halden ist beim Domänenamt Meersburg 
eine besondere Erlaubniskarte unter Entrichtung einer Gebühr von 10 Mark zu lösen. 
5. Das Domänenamt ist befugt, dem Inhaber dieses Scheins, der obigen Bestimmungen 
zuwiderhandelt, die Erlaubnis zur Fischerei jederzeit ohne Entschädigung zu entziehen. 
6. Neben diesem Erlaubnisschein ist die gesetzlich vorgeschriebene Fischerkarte beim 
Bezirksamt zu lösen. 
Anerkannt:
	        
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