322 — Nr. 86 —
Muster A.
(Vorderseite.)
Nrr. Gebühr 10 Mark.
Erlaubnislchein
(Fischereipatent)
für
zur Ausübung der Netscherei im Bodensee auf dem hohen See unter Ausschluß der Halden-
fischerei.
Giltig für das Kalenderjahr 19
Meersburg, den en 19
Großherzogliches Domänenamt.
(Rückseite.)
Bestimmungen.
1. Dieser Schein wird nur an Inhaber eines selbständigen Fischereibetriebes erteilt und
berechtigt zur Fischerei mit Klusgarn und Schwebnetz auf dem hohen See. Die Gebühr für
diesen Schein ist voll zu entrichten, gleichviel ob die Fischerei während des ganzen Jahres
oder nur während eines Teiles betrieben wird. Ein Rückersatz der Gebühr findet unter keinen
Umständen statt.
2. Die Netzfischerei darf nur unter Leitung des Inhabers dieses Scheines ausgeübt
werden, Fälle der notwendigen Vertretung (Krankheit, Militärdienst, Abwesenheit und der-
gleichen) ausgenommen. Der Schein ist bei Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und
auf Verlangen den Aussichtspersonen vorzuzeigen.
3. Der Inhaber des Scheines ist zur Beachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen
über Ausübung und Schutz der Fischerei verpflichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen,
daß bei Ausübung der Fischerei nur ein Klusgarn zur selben Zeit verwendet werden darf
und daß die Verwendung von Schwebnetzen nur unter Beachtung der Vorschriften der Ver-
ordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 315) zulässig ist.
4. Der Inhaber dieser Karte ist nur zur Ausübung der Fischerei auf dem hohen (freien)
See berechtigt; für die Fischereiberechtigung an den Halden ist beim Domänenamt Meersburg
eine besondere Erlaubniskarte unter Entrichtung einer Gebühr von 10 Mark zu lösen.
5. Das Domänenamt ist befugt, dem Inhaber dieses Scheins, der obigen Bestimmungen
zuwiderhandelt, die Erlaubnis zur Fischerei jederzeit ohne Entschädigung zu entziehen.
6. Neben diesem Erlaubnisschein ist die gesetzlich vorgeschriebene Fischerkarte beim
Bezirksamt zu lösen.
Anerkannt: