Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

86 — 323 
Muster B. 
(Vorderseite.) 
Nrr. % · Gebühr..Mark. 
Erlaubnisschein 
(Motorbootkarte) 
für 
zur Ausübung der Fischerei im Bodensee unter Verwendung eines Motorbootes. 
Das von dem Obengenannten verwendete Motorboot (Name des 
Bootes ist mit einem Motor von . . P's ausgestattet. 
Für die Erteilung dieses Erlaubnisscheines wurde eine Gebühr von .. Mark, 16 Mark 
für jede Pferdekraft des eingebauten Motors, entrichtet. 
Giltig für das Kalenderjahr 19 
Meersburg, den n1en 19. 
Großherzogliches Domänenamt. 
(Rückseite.) 
Bestimmungen. 
1. Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist zum 
Setzen und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und Einholen der 
Klusgarne, zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der Fischer von ihrem 
Wohnort zu den Fangplätzen und zurück, sowie zum Aufsuchen der durch Sturm oder Rinnen 
des Wassers weggetriebenen Netze gestattet. Im übrigen, insbesondere zum Schleppen von 
Netzen einschließlich des Ziehens der Klusgarne, ist die Verwendung motorischer Kraft verboten. 
2. In jedem Fischereibetrieb darf nur ein Motorboot verwendet werden. Dasselbe darf 
nur mit einem Motor von höchstens sechs Pferdekräften ausgestattet sein. 
3. Die Gebühr für diesen Schein ist voll zu entrichten, gleichviel ob die Fischerei während 
des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles betrieben wird. Ein Rückersatz der Gebühr 
findet unter keinen Umständen statt. 
4. Neben diesem Erlaubnisschein ist noch der Erlaubnisschein zur Ausübung der Hoch- 
seefischerei (Patent) beim Domänenamt Meersburg sowie die gesetzlich vorgeschriebene Fischer- 
karte beim Bezirksamt zu lösen. 
Anerkannt:
	        
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