Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

324 — Nr. 86 
Verfügung. 
(Vom 12. November 1915.) 
Verkauf militärischer Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände betreffend. 
Gemäß § 9 unter b des Belagerungszustandgesetzes vom 4. Juni 1851 bestimme ich: 
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, welche den im deutschen Heere und in der 
Kaiserlichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes 
nur an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind oder sich 
ausweisen, sowie an solche Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrück- 
lichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten. 
Dieses Verbot gilt für Gewerbetreibende (Militäreffektenhändler, Schneider und dergleichen) 
sowie für Personen ohne Gewerbe. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Außerdem wird bei Gewerbetreibenden die Schließung des Gewerbe- 
betriebes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in Erwägung gezogen werden. 
Das Verbot tritt sofort mit seiner Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
  
Verordnung. 
(Vom 19. November 1915.) 
Den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit 
Hülsenfrüchten (Reichs-Gesetzblatt Seite 520) in der Fassung vom 20. September 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 600) wird unsere Verordnung obigen Betreffs vom 16. September 1915 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 261) ergänzt, wie folgt: 
§ 1 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Im Falle des § 10 erfolgt die Anerkennung als Saatgut durch die Landwirtschaftskammer, 
der Nachweis der Bestimmung des Saatguts zum Gemüseanbau durch eine Bescheinigung 
des Bürgermeisteramts. 
Karlsruhe, den 19. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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