Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

328 — Nr. 87 — 
. junge, fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete, 
d. mäßig genährte junge und gut genährte ältere. 
nB. Bullen 
a. vollfleischige, ausgewachsene, höchsten Schlachtwerts, 
b. vollfleischige, jüngere, 
P. mäßig genährte junge und gut genährte ältere. 
C. Kühe und Färsen 
a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerts, 
b. vollfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwerts bis zu 7 Jahren, 
. ältere ausgemästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen, 
d. mäßig genährte Kühe und Färsen, 
e. gering genährte Kühe und Färsen. 
!). Gering genährtes Jungvieh (Fresser). 
II. Kälber: 
a. Doppellender, feinster Mast, 
b. feinste Mastkälber, 
I. mittlere Mast= und beste Saugkälber, 
d. geringere Mast= und gute Saugkälber, 
e. geringere Saugkälber. 
III. : 
A. Stallmastschafe. Scuse 
a. Mastlämmer und jüngere Masthammel, 
b. ältere Masthammel, geringere Mastlämmer und gut genährte junge Schafe, 
c. mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe). 
B. Weidemastschafe. 
a. Mastlämmer, 
b. geringere Lämmer und Schafe. 
IV. Schweine: 
a. Fettschweine über 150 Kilo (3 Zentner) Lebendgewicht, 
b. vollfleischige Schweine von 120—150 Kilo (240—300 Pfund) Lebendgewicht, 
. vollfleischige Schweine von 100—120 Kilo (200—240 Pfund) Lebendgewicht, 
d. vollfleischige Schweine von 80—100 Kilo (160—200 Pfund) Lebendgewicht, 
e. vollfleischige Schweine unter 80 Kilo (160 Pfund) Lebendgewicht, 
f. Sauen.
	        
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