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83.
Zur Feststellung der Preise wird eine Kommission gebildet, deren Mitglieder vom
Stadtrat aus Vertretern der Stadtverwaltung, des Viehhandels, des Metzgergewerbes und der
Landwirtschaft ernannt werden.
Den Vorsitz führt der Direktor des Schlacht= und Viehhofes oder dessen Stellvertreter.
84.
Die Kommission stellt die Preise auf Grund von Verkaufsscheinen (Schlußscheinen) nach
dem anliegenden Muster fest. .
86. —
Über jeden während des Marktes auf dem Schlachtviehhof abgeschlossenen Verkauf eines
Tieres ist von dem Verkäufer ein Verkaufsschein auszufertigen. Als Verkaufspreis ist der
Preis anzugeben, der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurde. Die eine Fertigung
des Verkaufsscheines ist dem Käufer auszuhändigen, die andere Fertigung ist dem Marktmeister
während des Marktes zu übergeben.
Sind mehrere Tiere derselben Gattung zu einem Einheitspreis an denselben Käufer
verkauft, so genügt die Ausstellung eines Verkaufsscheines.
Der Preis ist stets in Zahlen anzugeben. Der Marktmeister hat die Verkaufsscheine
abzunehmen und das Ergebnis nach Eintragung in einer Sammelliste der Preisfeststellungs-
kommission vorzulegen.
86.
Die Preise werden für sämtliche Schlachtwertklassen nach Lebendgewicht und nach Schlacht-
gewicht festgestellt.
Alle vorkommenden Verkäufe nach Lebend gewicht sind nach Möglichkeit für die Preis-
festsetzung zu berücksichtigen.
Werden Tiere einer Schlachtviehgattung nach Stück gehandelt, so muß zunächst durch
Wiegung das Lebendgewicht dieser Tiere und darnach der Lebendgewichtspreis festgestellt
werden. Der Schlachtgewichtspreis der nach Lebendgewicht oder nach Stück gehandelten Tiere
und umgekehrt der Lebendgewichtspreis der nach Schlachtgewicht gehandelten Tiere wird durch
Umrechnung festgestellt. Zu diesem Zwecke bestimmt der Vorsitzende der Preisfeststellungs-
kommission von jeder Schlachtwertklasse eine Anzahl Tiere, von welchen sowohl das Lebend-
als auch das Schlachtgewicht zu ermitteln ist. Der Unterschied zwischen dem Lebendgewicht
und dem Schlachtgewicht ist die bei der Umrechnung des Lebendgewichtspreises in den Schlacht-
gewichts= und umgekehrt des Schlachtgewichtspreises in den Lebendgewichtspreis zu Grunde
zu legende Tara.
§ 7.
Die Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, die von der Kommission oder deren Vor-
sitzenden bezeichneten Tiere verwiegen zu lassen.