Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

332 — Nr. 87 — 
Verfügung. 
(Vom 17. November 1915.) 
Die Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei während des Krieges betreffend. 
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungs- 
zustand bestimme ich für den rechtsrheinischen Teil des Korpsbereichs: 
1. Arbeitsunfähige, welche im Laufe der letzten 12 Monate mindestens zweimal wegen 
Bettels bestraft sind, können auch wider ihren Willen in die Kreispflegeanstalt oder 
eine sonstige geeignete Verpflegungsstätte eingewiesen werden. 
2. Wer die ihm danach angewiesene Verpflegungsstätte ohne Erlaubnis verläßt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Begehung 
dieses Vergehens auffordert oder anreizt. 
3. iese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Drrck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruze.
	        
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