— Nr. 89 — 337
zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Betrieben, die sich in den
letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln befaßt haben,
. die etwa zur Verwertung in eigenen oder genossenschaftlichen Brennereien, Stärke-
fabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben oder zur Erfüllung von Verträgen,
die vor dem 30. November 1915 zugunsten derartiger Betriebe geschlossen sind, erforder-
derlichen Kartoffeln.
□—
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Drud und Verlag von Malsch & Bogel in Rarlsruhe.