Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

346 — Nr. 93 
Übertrag 9739 060 4. 
Dazu für aufrecht erhaltene Kredite und Kreditreste des außerordentlichen 
Etats des Haushaltszeitraums 1914/15 im geschätzten Betrage u0orvr#. 7733505 „ „ 
Fehlbetrag im ganeaaasasasss .... 17472 565 . 
Hiervon sind zu decken durch die in der Beilage 3 unter I vorgesehene 
Erhöhung der Einkommensteuer nd 82200 000 „ 
und der Rest nnnnnnooooaa ... 9272 565 %. 
soweit er nicht durch Mehreinnahmen beglichen werden kann, die sich im Laufe des Haus- 
haltszeitraums etwa ergeben, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Jahren wieder 
zu ersetzenden Zuschuß aus der Amortisationskasse. 
Eine entsprechende Mehrverwendung im außerordentlichen Etat innerhalb der ursprünglichen 
Bewilligung bleibt für den Fall vorbehalten, daß der Betrag der aufrecht erhaltenen Kredite 
und Kreditreste nach dem Rechnungsergebnis des Jahres 1915 die geschätzte Summe von 
7733505 überschreitet. 
Artikel 2. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues, der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse und des Murgwerks sind nach der Beilage 2 zu vollziehen. 
Artikel 3. 
Alle dermalen bestehenden Abgabengesetze bleiben mit den in der Beilage 3 angegebenen 
Sätzen in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren Ständen vereinbaren. 
Artikel 4. 
Zur Bestreitung des aus Anlaß des Krieges im Haushaltszeitraum 1916/17 etwa noch 
entstehenden außerordentlichen Aufwandes wird der Staatsregierung ein weiterer Kredit von 
fünfzig Millionen Mark erteilt. 
Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit Unserer Genehmigung verfügt werden. 
Artikel b. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums 
der Finanzen im Wege von Staatsanlehen aufzubringen: 
1. für Rechnung der Amortisationskasse: 
a. den Betrag, der zur Leistung des im Artikel 1 vorgesehenen Zuschusses aus dieser 
Kasse erforderlich ist, soweit dazu in der Amortisationskasse etwa vorhandene bereite 
Mittel nicht ausreichen;
	        
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