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die Mittel, die zur Deckung des im Artikel + bezeichneten Aufwandes sowie des
bei der Fortdauer des Krieges im Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung für
die Jahre 1916 und 1917 zu erwartenden weiteren Fehlbetrags und nötigenfalls
auch zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der allgemeinen Staats-
verwaltung erforderlich werden, und zwar bis zum Höchstbetrage von fünfund-
siebzig Millionen Mark;
2. für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse den Betrag, den der Vollzug des Vor-
anschlags des Eisenbahnbaues für die Jahre 1916 und 1917 in Anspruch nehmen wird,
sowie den zur planmäßigen Rückzahlung der Eisenbahnanlehen erforderlichen Betrag,
insoweit die verfügbaren Mittel dafür nicht ausreichen.
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Artikel 6.
Die Aufnahme von Staatsanlehen soll durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldver-
schreibungen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind, oder durch Begründung von
Buchschulden geschehen.
Die Begebung der Anlehen darf im ganzen oder teilweise im Wege der öffentlichen Ver-
dingung oder aus der Hand erfolgen.
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach Artikel 5 nötigen Mittel, statt
auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege, soweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe
von Schatzanweisungen durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse
(Artikel 5 Ziffer 1) oder für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse (Artikel 5 Ziffer 2)
beschaffen zu lassen.
Die Bestimmung des Zinssatzes der Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit
bleibt dem Ministerium der Finanzen überlassen.
Zur Einlösung der Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden.
Staatsanlehen (in Form von Schuldverschreibungen und Buchschulden ohne Umwandlung,
von Schatzanweisungen und Wechseln) dürfen zu den im Artikel 5 angegebenen Zwecken im
ganzen nicht in höherem Betrag aufgenommen werden, als zum Vollzuge des Voranschlags und
der bewilligten Kredite sowie zur planmäßigen Rückzahlung von Schuldpapieren, soweit die
verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind.
Artikel 7.
Die Bestimmungen im Artikel 6 finden auf die Beschaffung der Mittel, die zum Vollzuge
des Voranschlags des Murgwerks für die Jahre 1916 und 1917 nach Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 1912, den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451), durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung
der Amortisationskasse im Wege des Anlehens aufzubringen sind, entsprechende Anwendung.
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