Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

14 Nr. 5 
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch einen Ausschuß geführt, dessen Be- 
schlüsse für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Den Vorsitz im Ausschuß 
führt bei den städtischen Kommunalverbänden der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein 
Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amtsvorstand. Der Ausschuß wird 
nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden bei den städtischen Kommunalverbänden durch den 
Stadtrat (Gemeinderat), bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Bezirksrat ernannt. 
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß im ersteren Fall dem Stadtrat (Gemeinderat) und 
im letzteren Fall dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß außer Vertretern der Gemeinden tunlichst auch Vertreter 
der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der durch die Bundesratsverordnung 
hauptsächlich betroffenen Gewerbe angehören. 
g3. 
Beim Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittlungsstelle errichtet, welcher die 
Unterverteilung und die Bedarfsregelung im Großherzogtum obliegt. Die Mitglieder der 
Landesvermittlungsstelle, an deren Spitze der Direktor des Statistischen Landesamts steht, 
werden vom Ministerium des Innern ernannt. Das Ministerium des Innern trifft für die 
Tätigkeit der Landesvermittlungsstelle die näheren Bestimmungen. 
Die Landesvermittlungsstelle ist zuständig zur Genehmigung von Veräußerungen eines 
Kommunalverbandes an einen andern Kommunalverband (8 4 der Bundesratsverordnung) und 
zu der in § 51 Satz 1 erwähnten Anordnung. 
84. 
Bei der Erfüllung der Anzeigepflicht (88 8 bis 10 der Bundesratsverordnung) sind die 
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Bürgermeisterämter haben die Vordrucke recht- 
zeitig verteilen und abholen zu lassen und geeignete Personen mit der Unterstützung der Anzeige- 
pflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke zwecks Erlangung durchaus zutreffender Angaben 
zu beauftragen. 
Falls die Seelenzahl oder die zerstreute Lage des Orts dies erforderlich macht, sind 
Erhebungsbezirke (Zählbezirke) in entsprechender Zahl zu errichten. Die Zähler haben in eine 
besondere Liste für jeden Zählbezirk das Ergebnis derjenigen Anzeigen, welche Vorräte von 
mehr als zwei Zentnern betreffen, einzutragen und diese Anzeigen, nach der Reihenfolge der 
Liste geordnet, mit der aufgerechneten Liste sowie mit den Anzeigen über Vorräte von weniger 
als zwei Zentnern am 6 Februar 1915 dem Bürgermeisteramt abzuliefern, welches die End- 
ergebnisse der Zählbezirkslisten zu einer Ortsliste zusammenstellt und aufrechnet. 
Sind nicht besondere Erhebungsbezirke gebildet, so hat das Bürgermeisteramt die Anzeigen, 
welche mehr als zwei Zentner betreffen, unmittelbar in die Ortsliste einzutragen.
	        
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