Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 5 15 
Vor der Aufstellung der Ortsliste hat das Bürgermeisteramt die Angaben der Anzeige- 
pflichtigen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen auf 
kürzestem Wege sofort zu beheben. Eine Abschrift der Ortsliste ist zu den Gemeindeakten zu 
fertigen und mit den etwaigen Zählbezirkslisten und den Anzeigen sorgfältig aufzubewahren. 
Die Ortsliste ist spätestens bis zum 10. Februar 1915 dem Bezirksamt einzusenden; bei 
Städten, welche einen Kommunalverband für sich bilden, erfolgt die unmittelbare Einsendung 
der Ortsliste an das Statistische Landesamt spätestens bis zum 15. Februar 1915. 
Das Bezirksamt hat die Angaben der Ortslisten nach auf kürzestem Wege vorzunehmender 
Nichtigstellung offenkundiger Irrtümer in eine Kommunalverbandsliste zu übertragen, diese zu 
einer Schlußsumme aufzurechnen, auf der Liste zu bescheinigen, daß in ihr sämtliche Gemeinden 
des Kommunalverbandes enthalten sind, und die Liste bis zum 15. Februar 1915 an das 
Statistische Landesamt abzusenden, welches das in § 9 der Bundesratsverordnung angeführte 
Verzeichnis der Reichsverteilungsstelle bis zum 20. Februar 1915 einreicht. 
Zur Anzeige des in der Zeit vom ersten bis einschließlich fünfzehnten Januar 1915 ver- 
backenen Mehles sind auch die mit Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und sonstigen Ge- 
werbebetrieben verbundenen Bäckereien und Konditoreien verpflichtet, falls sie von der Befugnis 
des § 4 Absatz 41 Gebrauch machen wollen. 
Die in § 11 der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind jeweils am 1., 
10. und 20. jeden Monats, erstmalig am 10. Februar 1915 an das Bürgermeisteramt 
zu erstatten. 
Zur Vornahme der Nachprüfung der Angaben nach § 12 der Bundesratsverordnung 
sind vom Bezirksamt Sachverständige zu bestellen. 
5 6. 
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird in 
teilweiser Abänderung unserer Verordnung vom 10. Januar 1915, die Bereitung von Back- 
ware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), bestimmt, daß von den Back— 
waren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 15. Januar 1915 üblich 
war, als Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die 
Bereitung von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) nur noch Wasserweck, Zwieback, Laugen- 
brezeln und Blätterteig hergestellt werden dürfen. 
Das Bereiten von Kuchen wird auf die Samstage und Sonntage sowie auf die gesetz- 
lichen Feiertage beschränkt.
	        
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