Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

366 — Nr. 93 — 
Beilage 3. 
(Zu Artikel 3 des Gesetzes.) 
Steuersätze 
für die Steuerjahre 1916 und 1917. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 .∆ Vermögenssteueranschlllagagagagag 11 3 
An Einkommenstener: die Sätze des Steuertarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 
27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) und zwar: 
bei den Einkommen von 900 4 bis ausschließlich 2 400 A mit 100 Hundertteilen, 
bei den Einkommen von 2 4400 4 bis ausschließlich 10 000 ∆ mit 120 Hundertteilen, 
bei den Einkommen von 10 000 ∆ und darüber mit 125 Hundertteilen. 
An Beförsterungssteuer von je 100 A Waldsteuerwert... . . . . . .. 10 
II. 
An Weinsteuer sind zu entrichten: 
I. Akzise: 
a. 3 F vom Liter Traubenwein, 
b. 00 „ „ „ Obstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 F vom Liter Traubemwein, 
b. 06 „ „ „ Oostwein; 
3. Aversum für die Akzise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 .& für den Weinhändler selbst, 3 . 60 Z für jeden männlichen, 1 4 80 N für jeden 
weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 44. 
Bei Berechnung der Weinakzise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt 
als ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinakzise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend.
	        
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