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III.
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier:
für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalender-
jahr steuerbar werden:
1. für die ersten 250 Doppelzennnen: 15 .∆ — J
2. für die folgenden 1250 Doppelzennen• 17 „ 50 „
3. für die folgenden 1 500 Doppelzennen 20 „ „
4. für die folgenden 2 000 Doppelzennen 21 „ „
5. für die folgenden Doppelzentner.... .- 22 „ — „
Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz stenerbar geworden
sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen
Malzes auf 13.4 für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem Ablauf
des Jahres, in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind.
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Stener für
je 100 kg 4 4.
IV.
Die Fleischstener beträgt:
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums:
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) bei einem Schlachtgewicht
von weniger als 20 S .. 4.4
von 200 bis ausschließlich 250 kg... ...... . . .. 6 „
von 250 kg und mehr:
für Kühe und Farren. .. . . ... 6 „
sonst..............·.......·............. 11»
2. für eingeführtes Fleisch
vomKilogrannn................................. 87
V.
An Grundstücks-Verkehrsstener sind zu entrichten: 2 ½ Hundertteile des gemeinen Werts
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs.
VI.
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftsstenergesetzes veranlagten Erbschafts und
Schenkungssteuer wird ein Zuschlag von 25 v. H. für die Slaatskasse erhoben.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue