Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

376 — Nr. 96 — 
Dem Kreuz kann ein das Mittelschild umgebender Eichenkranz beigefügt werden. Mit 
dieser Beigabe wird die Auszeichnung an Diejenigen verliehen, welche sich im Kriegsgebiet 
Verdienste erworben haben. 
Das Kreuz wird an einem gelben Bande mit roten Randstreifen und weißer Einfassung 
von Männern auf der linken Brust, von Frauen und Jungfrauen an der linken Schulter 
getragen. 
83. 
Über die Verleihung wird von Unserer Ordenskanzlei ein Besitzzengnis ausgestellt. 
84. 
Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt das Kreuz den Hinterbliebenen. 
86. 
Die durch die Verleihung des Kreuzes erwachsenden Geschäfte hat Unser Geheimes 
Kabinett als Ordenskanzlei zu besorgen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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