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27. Konstanz—Gottliebentor,
28. Konstanz.—Emmishofertor,
29. Konstanz-—-Hafenstraße,
30. Hagnau,
31. Immenstaad.
Wer nicht persönlich bekannt ist, bedarf eines Passes und muß an den Hauptpassier-
stellen die Grenze überschreiten.
. v.
An anderen Stellen als den 14 Hauptpassierstellen und 31 Nebenstellen darf die Grenze
nicht überschritten werden.
VI.
Jeder Kraftwagenverkehr über die Sperrlinie ist mit Ausnahme des Schweizer Post-
kraftwagens, der zwischen Bahnhof—Basel und Bahnhof--Leopoldshöhe verkehrt, verboten.
VII.
Außer der Fähre bei Waldshut dürfen auf der Strecke von Basel bis Stein am Rhein
(Kanton Schaffhausen) keinerlei Wasserfahrzeuge die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer
abfahren oder am badischen Ufer landen.
Sämtliche Boote sind aus Land zu bringen oder so anzuketten, daß sie von Unberufenen
nicht losgemacht werden können.
VIII.
Die Fischerei darf nur bis zu eingetretener Dunkelheit von Berufsfischern ausgeübt
werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Dieselben müssen
sich im Besitze eines besonderen Erlaubniescheins befinden, ausgestellt vom Abschnittskommando !
Lörrach oder Abschnittskommando II Stühlingen.
IX.
Für den Verkehr auf dem Bodenser mit Ausnahme des Überlinger Sees (1 Absatz 4)
gelten weiter folgende besonderen Bestimmungen:
1. Die staatlichen Dampfschiffe aller Verwaltungen verkehren ungehindert auch über
die Sperrlinie (Mittellinie des Sees), ebenso die Lastschiffe, deren Besatzungsmannschaften vom
Kommandeur des Seeabschnitts ausgestellte Ausweise mil Photographie und, falls sie in
der Schweiz wohnen, behördliche Auszüge aus dem Heimatschein oder der Niederlassungs-
bewilligung mit sich führen. Passagiere dürfen diese Lastschiffe nicht haben.
2. Die Motorboote der Stadt Konstanz dürfen vom Hafen Konstanz zum Nordufer und
auf dem Rhein bis zu Strohmeyersdorf verkehren. Ebenso ist der Schiffverkehr von Radolf-
zell und der Reichenan zum Nordufer des Untersees sowie der Fähreverkehr bei Strohmeyers
dorf gestattet.