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3. Berufsfischer müssen bei Ausübung ihres Gewerbes einen polizeilichen Ausweis nebst
Photographie bei sich und an ihren Booten eine Fahne in den Farben ihres Heimatstaates
führen. Sie dürfen die Sperrlinie nicht überschreiten und haben den zur Bewachung der
Sperrlinie erforderlichen Weisungen des Seeabschnittsk deurs auch hinsichtlich der Zeiten
des Fischens Folge zu leisten.
4. Jeder andere Schiffsverkehr ist verboten.
X.
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen
der zuständigen Eisenbahnbehörden.
XI.
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden ergehenden
Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten.
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begeguet.
XII.
Wer die vorstehenden Bestimmungen übertritt oder es unternimmt, sie zu umgehen, ferner,
wer den Weisungen zuwiderhandelt, die in Vollzug dieser Bestimmungen von den Organen
der bürgerlichen oder Militärbehörden in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangen sind,
wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft (§ 9 lit. b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851).
Karlsruhe, den 26. Jannar 1915.
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Aemeekorps.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Bekanntmachung.
(Vom 29. Januar 1915.)
Die ärztliche Prüfung betreffend.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 7. Juni 1901 (Gesetzes- und
Verordnungsblatt Seite 105), 20. Februar 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1.10),
10. April 1908 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 99) und 18. Februar 1909 (Gesetzes
und Verordnungsblatt Seite 26) bringen wir nachstehend die Bekanntmachung des Reichs-