Nr. 10
Gesetzer- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Februar 1915.
Inhalt.
Gesey: die Deckung des aus Anlaß des RKrieges entstehenden außerordentlichen Staatsbedarfs betreffend.
Bekanntmachung und Verordunung: des Ministeriums des Innern: die Aufhebung des Pflastergeldes und
ie Ausscheidung von Landstrasen betlreffend: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Verfügung: des MWmmmandierenden Gencrals des XIV. Armeeloss: den Kriegszustand, hier Verbot#
der Aussuhr von Vferden betreifend.
2.
Gesetz.
(Vom 9. Februar 1915.)
Die Deckung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außerordentlichen Staatsbedarfs betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Zur Bestreitung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außerordentlichen Aufwandes
wird der Staatsregierung außer den ihr unterm 12. August, 14. September, 29. Oktober
und 23. Dezember 1914 und unterm 22. und 25. Jannar 1915 verwilligten Administrativ-
krediten von zusammen 10910000 K ein weiterer Kredit von fünfunddreißig Millionen
Mark erteilt.
Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit Unserer Genehmigung verfügt werden.
Artikel 2.
Zur Deckung des im Artikel 1 bezeichneten Aufwandes sowie des im Haushalt der all-
gemeinen Staatsverwaltung für die Jahre 1914 und 1915 zu erwartenden Fehlbetrages sind
zunächst die im Betriebsfonds der allgemeinen Staatsverwaltung über den Betrag von 15 Millionen
Mark hinaus angesammelten Mittel zu verwenden.
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, zu dem gleichen Zweck die bereiten Mittel
der Amortisationskasse der allgemeinen Staatsverwaltung zur Nerfügung zu stellen.
Wesees: und Verordnungeblat! I17