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Bekanntmachung.
(Vom 30. Jannar 1915.)
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 114) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1915
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Konstanz gelegenen Strecken der Landstraße Nr. 163
Konstanz—Litzelstetten
1. von Km 2,815 bis km 3,025 von der bisherigen Gemarkungsgrenze Konstanz—
Allmannsdorf beginnend,
2. von km 4,117 bis km 4,720 im geschlossenen Ortsteil Allmannsdorf und
3. von km 5,875 bis km 6, 185 im geschlossenen Ortsteil Egg
in einer Länge von 1123 m aus dem Landstraßenverband ausgeschieden werden.
Karlsruhe, den 30. Januar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Dr. Schühly
Verordnung.
(Vom 12. Februar 1915.)
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) in der Fassung der Bundes-
ratsverordnung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) wird in Ergänzung
unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide
und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), verordnet, was folgt:
81.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 4b der Bundesratsverordnung ist das
Bezirksamt; auf Beschwerde gegen dessen Entschließung entscheidet endgültig als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär.
Zuständige Behörde im Sinne des § 364 ist das Bezirksamt.