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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Februar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
lm. Schühly.
Verfügung. .
(Vom 3. Februar 1915.)
Den Kriegszustand, hier Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend.
Nachdem für den Bezirk des XIV. Armeekorps am 31. Juli 1914 der Kriegszustand
erklärt worden ist, ordne ich auf Grund der 88§ 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 an:
Für das Großherzogtum Baden wird die Ausfuhr von Pferden durch Händler nach
Orten außerhalb Badens allgemein verboten. Über Ausnahmen im Einzelfalle bestimmt das
stellvertretende Generalkommando des XIV. Armeekorps.
Übertretungen des Verbots werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Verfügung tritt sofort mit der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 3. Februar 1915.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.