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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. Februar 1915.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Gebuhren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreifend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Annern: die Ausscheidung von Landstraßen
belressend: die Regelung des Verkehrs mit Hafer betreffend.
Lundesherrliche Verordnung.
(Vom 11. Februar 1915.)
Die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und Unseres Ministeriums des
Kultus und Unterrichts und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir be-
schlossen und verordnen, wie folgt:
Das Unserer Verordnung vom 23. Jannar 1909, die Gebühren der Gesundheits-
beamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9), als
Beilage beigegebene Verzeichnis
X. II. Für ärztliche Geschäfte im Dienste der Verwaltung
erfährt folgende Anderungen:
1!) Der Ziffer 15 wird als Absatz 2 folgende Bestimmung beigefügt:
Wenn für das Zeugnis behufs der Anstellung im öffentlichen Dienst die Aus-
füllung eines umfangreicheren Fragebogens verlangt wird, kann die Gebühr bis
auf 5 # erhöht werden.
2) Die Bestimmungen unter Ziffer 21 bis 25 werden ersetzt durch folgende Bestimmungen:
2 1. Untersuchung und schriftliches oder mündliches Gutachten im Verfahren vor dem
Versicherungsamt (mit Ausnahme des in §§ 1571 bis 1579 der Reichs-
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Gesetzes= und Verordnungeblatt 1915.