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24.
Nr. 11 —
versicherungsordnung geregelten Verfahrens) sowie anläßlich einer Unfallunter-
suchung (§ 1564 der Reichsversicherungsordnung) oder auf Ersuchen eines
badischen Versicherungsträgers:
u. erstmalige Untersuchung und Begutachngg . . . . ... 5 ((.
b. wenn eine Untersuchung und Begutachtung im gleichen Verfahren durch
denselben Gutachter schon stattgefunden ht . ..2 3 1#.
bei schwierigeren Untersuchunnenn . ... 15 4.
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die in einer Sitzung abgegebenen
mündlichen Gutachten darf 20 ( nicht überschreiten.
.l a. Untersuchung und schriftliches Gutachten im Verfahren vor dem Ober-
versicherungaaant. 5 E,
b. Untersuchung und mündliches Gutachten im Verfahren vor dem Ober-
versicherungsngtt . ... 8 4.
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die in einer Sitzung abgegebenen
mündlichen Gutachten darf 21 . nicht überschreiten.
23. Untersuchung und schriftliches oder mündliches Gutachten im Verfahren
vor dem Landesversichernngsnueut::: ...... 10 .
Die in Ziffer 21 bis 23 bezeichneten Gebühren dürfen auch angefordert werden,
wenn das Gutachten ohne Untersuchung nur nach Aktenlage abgegeben worden ist.
3) Die Ziffer 26 erhält die Ziffer 25 und die Ziffer 27 die Ziffer 26. In Ziffer 27
(künftig Ziffer 26) wird die Zahl 24 ersetzt durch die Zahl 22. a.
4) Das Verzeichnis erhält als Ziffer 27 folgende neue Bestimmung:
27
. Besichtigung der Volksschulen auf Grund der §8§ 8, 16 und 23 der Verordnung
des Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 29. Oktober 1913, die Schul-
ärzte an den Volksschulen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 526),
für jeden Besuch der Schule:
bei Schulen mit weniger als 5 Lehrern 3 L(.
bei Schulen mit 5 und mehr Lehrern 5 .
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Februar 1915.
von Bodman.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Böhm.