Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 11 — 37 
Bekanntmachung. 
(Bom 12. Februar 1915.: 
Die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. Februar 1915 ab wird gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes 
vom 14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 285) die Strecke der Landstraße 
Nr. 43 Breisach—Donaueschingen, welche die Zufahrt zum Bahnhof Breisach bildet, in einer 
Länge von 183 aus dem Landstraßenverband ausgeschieden. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Pfisterer. 
P. Müller. 
Verordnung. 
(Vom 16. Februar 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Hafer betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzbatt Seite 81) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerinm des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 13, 19 und 25 ist der Landeskommissär. 
Im Sinne der §8 10 Absatz 1 und 11 ist höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär 
dann, wenn der Erwerber der Vorräte der unter Leitung des Amtsvorstandes stehende 
Kommunalverband ist (§ 8 Absatz 3 der Bundesratsverordnung), im übrigen das Bezirksamt. 
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 der Bundesratsverordnung 
ergeben, entscheidet zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen dessen Entschließung 
endgültig als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne der §8 4, 8, 11 und 17 ist das Bezirksamt. Gemeinde- 
vorstand im Sinne des § 8 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein Stellvertreter. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.