38 Nr. 11
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch den nach § 2 Absatz 2 unserer
Verordnung vom 28. Jannar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), gebildeten Ausschuß geführt.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Februar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Nöldeke.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlorube.