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hinterlegt sind. Sofort nach der Generalversammlung werden die Anteilscheine gegen Rückgabe der Empfangs-
bescheinigung zurückgegeben.
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist jedem Mitglied der Gesellschaft ohne Rücksicht auf
die Anzahl seiner Anteile gestattet, falls er sich durch eine Hinterlegungsquittung einer der vorerwähnten
Hinterlegungsstellen als Mitglied ausweist.
Mitglieder, welche Anteilscheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können sich in der General-
versammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist
spätestens am Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand vorzulegen, welcher eine ihm genügende
Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Hamburg abgehalten. Dieselben können jedoch
mit Erlaubnis des Kommissars des Reichskanzlers auch an anderen Orten stattfinden. Zu denselben beruft
der Aufsichtsrat die Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin mittels Bekannt-
machung in den Gesellschaftsblättern, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate des auf das Geschäfts-
jahr folgenden Jahrs stattzufinden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahr 19046 statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können von dem Aufsichtsrat jederzeit und müssen ein-
berusen werden, wenn Mitglleder der Gesellschaft, deren Anteile zusammen mindestens den zehnten Teil
des Grundkapitals darstellen, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mit-
glieder dem Aussichtsrat einen formulierten Antrag, dessen Gegenstand unter die Zuständigkeit der General-
versammlung fällt, zur Vorlage an die Generalversammlung eingereicht haben.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und den Revisoren zu er-
stattenden Berichte und Anträge über die Gewinnvertellung vorgelegt. Die Berichte nebst der Bilanz
müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht
der Anteilinhaber ausliegen.
Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und den Revisoren
Entlastung, beschließt über die Verteilung des Reingewinns sowie über alle sonstigen Gegenstände der
Tagesordnung und nimmt die satzungsmäßigen Neuwahlen vor.
Über die nachfolgenden Gegenstände:
#a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer andern Gesellschaft oder die
Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft oder eine teilweise Zurückzahlung des
Gesellschaftskapitals an die Mitglieder,
b) die Ausgabe weiterer Anteile (Erhöhung des Grundkapitals),
Dc) Anderung des Zwecks der Gesellschaft,
lann in einer Generalversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn wenigstens drei Viertel aller Anteile
in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zweck innerhalb der
nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig
Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der Antelle vertreten sind.
Immer aber ist zur Gültigkeit des Beschlusses in der ersten oder zweiten Generalversammlung
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von mindestens zwel Dritteln der in der Versammlung ab-
gegebenen Stimmen gefaßt werde.
Abgesehen von diesen Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung durch ein-
fache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Geschäfksjahr ist das Kalenderjahr, so daß per 31. Dezember jeden Jahrs die Rechnung ab-
geschlossen und die Bilanz aufgestellt wird.
Die Billanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die
Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie mit dem von
den Revisoren zu erstattenden Bericht muß der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt werden. Der
Aufsichtsrat bestimmt, vorbehöltlich der Beschlußfassung der Generalversammlung, welche Abschreibungen auf
das Gesellschaftsvermögen vorzunehmen sind, und wieviel für etwaige künftige Verwendungen zur Erreichung
der Zwecke der Gesellschaft zu reservieren ist. Die Generalversammlung kann die von dem Aufsichtsrat
bestimmten Beträge der Abschreibungen und der Rücklagen durch ihre Beschlußfassung erhöhen, aber nicht
vermindern. Durch die Genehmigung der Bilanz abseiten der Generalversammlung wird dem Vorstand,
dem Aufsichtsrat und den Revisoren für den Inhalt der Bilanz und die derselben zugrunde liegende Ge-
schäftsführung Entlastung erteilt. «-
Der aus dem Jahresabschluß sich ergebende Reingewinn wird, wie folgt, vertellt:
a) Zunächst wird eine Summe zur Bildung des Reservefonds verwendet, welche so lange nicht
unter 5 pCt. des Reingewinns betragen darf, bis der Reservefonds 10 pCt. des Grundkapitals
der Gesellschaft erreicht hat, beziehentlich wieder erreicht hat, wenn er angegriffen worden war.